Vereinssatzung des Angelsportvereins Schleußig

§ 1 Name – Sitz – Rechtsform

  • Der Verein führt den Namen „Angelsportverein Schleußig“ und wird im folgenden AV genannt.
  • Der AV hat seinen Sitz in 04229 Leipzig und ist im Vereinsregister eingetragen.
  • Der AV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist Mitglied im Anglerverband Mittlere Mulde Leipzig e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Charakter, Ziele und Aufgaben

Der AV ist eine einheitliche, unabhängige und demokratische Vereinigung der Angler im Raum Leipzig. Seine Leitung wird gewählt, arbeitet ehrenamtlich und ist gegenüber den Mitgliedern rechen- schaftspflichtig.
Der Zweck des AV ist die Förderung des Angelsportes, der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung und Pflege der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und in ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit sowie die Förderung der nicht gewerblichen Fischerei.

Der Zweck soll erreicht werden durch:

  • Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern
  • Förderung und Pflege des Angelns
  • Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Renaturierung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes.
  • Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.
  • Förderung des Castingsportes
  • Förderung des anglerischen und fischereilichen Verbands- und Vereinslebens, insbesondere der Ausbildung der Jugend auf dem anglerischen und fischereilichen Gebiet
  • Beratung und Unterrichtung der Mitglieder in allen Angelegenheiten des Angelns und der Fischerei und der Aufklärung der Öffentlichkeit über die Wichtigkeit des Schutzes von Fischerei und Fischzucht sowie über die Bedeutung des Schutzes und der Erhaltung der Gewässer und über die Ziele und Ergebnisse der Tätigkeit des Anglerverbandes.

§ 3 Grundsätze

  1. Der AV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Der AV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Finanzielle Mittel des AV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des AV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der AV hat:

  • ordentliche Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die diese Satzung anerkennt.
  2. Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
  3. Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen auf
  4. genommen werden. Sie erhalten keine Angelberechtigung.
  5. Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die sich um das Angeln besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vereinsvorstand verliehen.
  6. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des AV an.
  7. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluß des Vorstandes. Ein zurückgewiesener Aufnahmeantrag kann erst nach Ablauf von zwei Jahren erneuert werden.
  8. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • schriftliche Austrittserklärung
  • Auflösung
  • Aberkennung
  • Ausschluß

§ 5 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. nach erfolgreich abgelegter Angelprüfung das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Ordnungen der Landesverbände auf den Angelgewässern auszuüben
  2. Angelberechtigungen zu erwerben und die dazu notwendige Qualifikation abzulegen
  3. die Leitung zu wählen, in sie gewählt zu werden und Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen
  4. den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. die Rechtsvorschriften der Länder sowie die Satzung des AV einzuhalten
  2. sich gegenüber der Natur und Umwelt rücksichtsvoll und verantwortungsbewußt zu verhalten und sich aktiv zu ihrem Erhalt einzusetzen
  3. seinen finanziellen Verpflichtungen entsprechend der Finanzordnung nachzukommen
  4. die dem AV zur Pacht oder Nutzung übertragenen, von ihm geschaffenen bzw. erworbenen
  5. Gewässer, Sportanlagen, Anglerheime und andere bauliche Anlagen zu pflegen und zu schützen sowie daran durch persönliche Leistungen entsprechend den Beschlüssen seines AV beizutragen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der AV erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Organisationsgrundsätze und Organisationsaufbau

  1. Die Angelorganisation des AV ist eine Vereinigung, die nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut ist.
  2. Der Vorstand wird im Zyklus von 5 Jahren auf der Grundlage der Satzung gewählt.
  3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder die Auflösung des AV enthält, ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom Schriftführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
  4. Der AV gestaltet seine Arbeit eigenverantwortlich und entscheidet selbständig über Struktur, Organisation und Methodik.
  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung:
    Das höchste Organ des AV ist die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie wird als Jahreshauptversammlung jährlich durchgeführt. Zur Jahreshauptversammlung wird mindestens 2 Wochen vor dem Termin nochmals schriftlich eingeladen.
  6. Die ordentliche Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des AV, soweit sie nicht vom Vorstand wahrgenommen werden. Sie setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:
    die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
    die Wahl des Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Schatzmeisters sowie der Revisoren (2) für den Zeitraum von 5 Jahren
    die Entlastung des Vorstandes
    die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    die Genehmigung des Haushaltsplanes
    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und
    die Beschlussfassung über die Auflösung des AV.
  7. Der Vorstand
    Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Der Vorstand besteht aus:
    Vorsitzenden
    2. Vorsitzenden
    Schatzmeister
    Schriftführer
    Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    Eine ordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es der Vereinsvorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
  8. Die Revision der Finanzgeschäfte erfolgt durch die zwei Revisoren.

§ 8 Finanzen

Der AV finanziert sich entsprechend der Finanzordnung durch die Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse und Spenden.
Über die Verwendung der Mittel hat der AV jährlich öffentlich Rechenschaft abzulegen.

§ 9 Angelgewässer, Anlagen und Ausrüstungen

Die vom AV geschaffenen bzw. die von ihm genutzten Anlagen und Gewässer sowie deren Einrichtungen und Ausstattungen bilden eine wichtige materielle Grundlage für die Tätigkeit des AV.
Der AV beschließt die zur Erhaltung von Gewässern und baulichen Anlagen notwendigen Pflichtstunden und setzt seine Mitglieder in gezielten Arbeitseinsätzen ein.

§ 10 Niederschriften

Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Rechtsstellung

Der AV ist eine juristische Person. Er wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Leipzig.

§ 12 Auflösung des AV

Die Auflösung des AV kann nur mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des AV oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des AV an den Dachverband, den AV Mittlere Mulde Leipzig e.V. im DAV e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des AV am 19.01.2001 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.